Satzung HOMER- Historische Literatur e.V. i. Gr.
Fassung vom 2.02.13
§ 1
Name, Sitz, Geschäftsleitung, Geschäftsstelle, Geschäftsjahr
1. Der Verein ist ein rechtsfähiger Verein, der in das Vereinsregister eingetragen ist.
Sein Name ist HOMER – Historische Literatur e.V.
2. Der Verein hat seinen Sitz in 89522 Heidenheim, wo auch die Geschäfte des Vereins geleitet werden. Der Verein kann noch zusätzliche Geschäftsstellen zur Zweckausübung außerhalb von Heidenheim einrichten.
3. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2
Gemeinnützigkeit des Vereins
1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne
des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
2. Der Verein hat den Zweck: das Ansehen und die Verbreitung des historischen Romans in all seinen Erscheinungsformen zu fördern. Der Verein will mit seinen Veranstaltungen und Tätigkeiten ein modernes Verständnis von Literatur befördern. Der Verein fördert den Austausch zwischen Lesern und Autoren. Damit widmet sich der Verein insgesamt der Förderung von Kunst und Kultur, sowie der Bildung und Erziehung.
3. Der Zweck wird insbesondere dadurch verwirklicht, dass der Verein:
a. öffentliche Lesungen unter anderem von AutorInnen historischer Romane veranstaltet oder fördert,
b. die Lesekultur und die sprachliche Kommunikation durch Veranstaltung oder
Unterstützung von Literaturprojekten wie z. B. Lesungen und Lesereihen fördert und entsprechende Internetportale und Diskussionsrunden pflegt,
c. als Förderkörperschaft im Sinne des § 58 Nr. 1 AO tätig wird und Mittel beschafft und diese zweckgebunden an steuerbegünstigte Körperschaften weiterleitet,
d. AutorInnenpreise vergibt, insbesondere den HOMER in den Sparten
- Historischer Spannungs- und Abenteuerroman
- Historischer Beziehungs- und Gesellschaftsroman
- Historischer Krimi / Thriller
- Historische Biographie / Ereignis
- Historischer Jugendroman
- Historische Kurzgeschichte / Anthologie und andere Sonderformen
Diese Liste ist nicht abgeschlossen und kann im Zuge der Vereinsentwicklung verändert oder erweitert werden.
Mit dem Literaturpreis ist die ausdrückliche Verbreitung desselben in der medialen Öffentlichkeit, sowie bei Interessengruppen und Fachhandlungen verbunden.
e. In regelmäßigen Abständen die Tagung „HOMER-Historische Literatur“ veranstaltet, auf der sich AutorInnen und LeserInnen austauschen können und die fachliche Diskussion zum Literaturbegriff durch geeignete Veranstaltungen vorangetrieben wird,
f. eine Internetpräsenz einrichtet und unterhält, auf der die Tätigkeit des Vereins für die Allgemeinheit dargestellt wird und der Kontakt zum Leser befördert wird.
Im Übrigen kann der Verein alle Maßnahmen durchführen, die geeignet sind, den
Zweck zu fördern.
4. Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche
Zwecke.
5. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.
Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Über die
Mittelverwendung im Einzelfall entscheidet der Vorstand nach freiem Ermessen. Ein
Rechtsanspruch auf eine Leistung des Vereins besteht nur dann und nur insoweit, als
der Vorstand die Leistung ausdrücklich und schriftlich zugesagt hat. Durch wiederholte vorbehaltslose Leistungen allein wird ein Rechtsanspruch auf weitere Leistungen nicht begründet.
6. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder
durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Der Verein darf seine
Mittel weder für die unmittelbare noch für die mittelbare Unterstützung oder Förderung politischer Parteien verwenden.
7. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter
Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an eine juristische Person des öffentlichen
Rechts oder an eine andere steuerbegünstigte Körperschaft, die es ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige Zwecke im Sinne dieser Satzung zu verwenden hat.
§ 3
Erhaltung des Vereinsvermögens, Mittelanlage
1. Im Interesse eines langfristigen Bestandes des Vereins ist das Vereinsvermögen
durch geeignete Maßnahmen in seinem Wert zu erhalten.
2. Mittel, die nicht nach § 55 Abs. 1 Nr. 5 AO zeitnah verwendet werden müssen,
insbesondere die Mittel, die einer Rücklage zugeführt werden dürfen, sind
ertragbringend anzulegen oder zu nutzen.
Mitgliedschaft, Freunde und Förderer
§ 4 Erwerb der Mitgliedschaft
1. Vereinsmitglieder können natürliche Personen oder juristische Personen werden.
2. Der Aufnahmeantrag ist schriftlich zu stellen.
3. Über den Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand mehrheitlich. Diese Entscheidung kann mit Mitteln elektronischer Kommunikation gefällt werden.
4. Gegen die Ablehnung, die keiner Begründung bedarf, steht dem/der Bewerber/in die Berufung an die Mitgliederversammlung zu, welche dann endgültig entscheidet.
§ 5 Freundeskreis
1. Freunde des Vereins können natürliche Personen oder juristische Personen werden. Dieser Mitgliederstatus richtet sich vor allem an Personen und Organisationen, die ein Interesse an historischer Literatur und an den Zielen des Vereins aus persönlichen oder beruflichen Gründen haben.
2. Die Aufnahme als Freundeskreismitglied bedarf des schriftlichen Antrags an den Verein.
3. Über den Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand mehrheitlich. Diese Entscheidung kann mit Mitteln elektronischer Kommunikation gefällt werden.
4. Gegen die Ablehnung, die keiner Begründung bedarf, steht dem/der Bewerber/in die Berufung an die Mitgliederversammlung zu, welche dann endgültig entscheidet.
5. Freundeskreismitglieder sind nicht stimmberechtigt.
6. Von den Freundeskreismitgliedern wird ein jährlicher Kostenbeitrag erhoben, der dem hälftigen Kostenbeitrag von Vollmitgliedern entspricht.
§ 6 Beendigung der Mitgliedschaft
1. Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss, Tod oder Auflösung der juristischen Person.
2. Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber einem vertretungsberechtigten Vorstandsmitglied.
Ein Ausschluss kann nur aus wichtigem Grund erfolgen. Wichtige Gründe sind insbesondere ein die Vereinsziele schädigendes Verhalten, die Verletzung satzungsmäßiger Pflichten oder Beitragsrückstände von mindestens einem Jahr. Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand mehrheitlich. Gegen den Ausschluss steht dem Mitglied die Berufung an die Mitgliederversammlung zu, die schriftlich binnen eines Monats an den Vorstand zu richten ist. Die Mitgliederversammlung entscheidet im Rahmen des Vereins endgültig. Dem Mitglied bleibt die Überprüfung der Maßnahme durch Anrufung der ordentlichen Gerichte vorbehalten. Die Anrufung eines ordentlichen Gerichts hat aufschiebende Wirkung bis zur Rechtskraft der gerichtlichen Entscheidung.
§ 7 Beiträge
Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben. Die Höhe der Beiträge und deren Fälligkeit bestimmt die Mitgliederversammlung. Derzeit liegt die Höhe des Jahresbeitrags, bei 80,00 €.
§ 8 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind:
– Vorstand, bestehend aus 1. und 2. Vorsitzendem, dem Kassenwart und dem Schriftführer
– Kassenprüfer
– Beisitzer
– Mitglieder
§ 9 Mitgliederversammlung
1. Die Mitgliederversammlung ist das oberste Vereinsorgan. Zu ihren Aufgaben gehören insbesondere die Wahl und Abwahl des Vorstands, Entlastung des Vorstands, Entgegennahme der Berichte des Vorstandes, Wahl der KassenprüferInnen Festsetzung von Beiträgen und deren Fälligkeit, Beschlussfassung über die Änderung der Satzung, Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins, Entscheidung über Aufnahme und Ausschluss von Mitgliedern in Berufungsfällen sowie weitere Aufgaben, soweit sich diese aus der Satzung oder nach dem Gesetz ergeben.
2. In der ersten Hälfte eines jeden Geschäftsjahres findet eine ordentliche Mitgliederversammlung statt. Zu dieser Mitgliederversammlung wird auf elektronischem Wege eingeladen. Weitere Versammlungen finden nach individueller Absprache mit Einladung durch den Vorstand statt.
3. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.
4. Bei Abstimmungen entscheidet die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen.
5. Satzungsänderungen und die Auflösung des Vereins können nur mit einer Mehrheit von 2/3 der anwesenden Mitglieder beschlossen werden. Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen bleiben außer Betracht.
6. Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen.
§ 10 Vorstand
Der Vorstand im Sinn des § 26 BGB besteht aus dem/der 1. und 2. Vorsitzenden, dem/der Kassierer/in und dem/der Schriftführer/in. Sie vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Zwei Vorstandsmitglieder vertreten gemeinsam.
§ 11 Kassenprüfung
1. Die Mitgliederversammlung wählt für die Dauer von einem Jahr eine/n Kassenprüfer/in.
2. Diese/r darf nicht Mitglied des Vorstands sein.
3. Wiederwahl ist zulässig.
§ 12 Auflösung des Vereins
Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes – soweit dadurch die Gemeinnützigkeit verloren geht – fällt das Vermögen des Vereins an einen gemeinnützigen Verein oder an eine gemeinnützige Stiftung.
§ 13 Gerichtsstand des Vereins
Im Falle gerichtlicher Auseinandersetzungen jeglicher Art gilt als Gerichtsstand der Sitz des Vereins.“
Ulm, den 02.02.2013